Im März 2017 wurde die Störfall-Verordnung (StörfallV) zwecks Umsetzung der SEVESO-III-Richtlinie veröffentlicht. Dabei wurde auch der Stoffkatalog, für den die Verordnung gilt, auf die Systematik der CLP-Verordnung angepasst und um verschiedene namentlich genannte Stoffe erweitert.
Dadurch können Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, erstmals in den Geltungsbereich der StörfallV hineinfallen oder auch aus diesem herausfallen. Ebenso kann ein Betriebsbereich, für den die StörfallV auch bisher galt, zwischen dem Status der nunmehr so genannten unteren und oberen Klasse wechseln.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit für viele Betriebe, die mit von der StörfallV reglementierten Stoffen umgehen, zu prüfen, ob sich für sie die oben genannten Änderungen ergeben, zumal diese innerhalb bestimmter Fristen der zuständigen Behörde angezeigt werden müssen.

Leistungen des Auftragnehmers

Auf Basis der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird mit Hilfe von vorgenommenen Einstufungen sowie des aktuellen Gefahrstoffkatasters eine Prüfung durchgeführt, inwieweit Betriebsbereiche Ihrer Anlage in den Anwendungsbereich der StörfallV fallen. Hierbei werden insbesondere die in der SEVESO-III-Richtlinie geänderten Mengenschwellen für Stoffe im Anhang I sowie die geänderten Kriterien zur Beurteilung berücksichtigt.

Die an den jeweiligen Standorten gelagerten Betriebsmittel werden in die Betrachtung einbezogen, sofern die Gefahrenmerkmale (u. a. H-Sätze) in Form aktueller Sicherheitsdatenblätter vorgelegt werden können.

Die Leistung umfasst die Prüfung von maximal 20 relevanten Stoffen.

Es werden die vom AG gelieferten Daten in das von der Bezirksregierung Arnsberg zur Verfügung gestellte Excel-Tool eingepflegt und die Ergebnisse in einem Bericht zusammengefasst.
Nicht berücksichtigt werden müssen Stoffe, die zwar Gefahrstoffe im Sinne der CLP-Verordnung sind, aber nicht namentlich oder mit ihren Gefahrenmerkmalen in der Störfall-Verordnung genannt sind. Stoffe, die beispielsweise nur ätzend sind, fallen nicht unter die Störfall-Verordnung.

Ebenfalls nicht berücksichtigt werden müssen Stoffe, die in Mengen gehandhabt werden, die unterhalb von 2 % der unteren Mengenschwelle der Störfall-Verordnung vorliegen, wenn von Ihnen nicht die Gefahr eines Störfalls kann. Dieser Nachweis ist jedoch nicht Bestandteil des Angebots.

Nicht Bestandteil dieses Angebots sind Brandprodukte, die aus brennenden gehandhabten Stoffen freigesetzt werden.

Benötigte Unterlagen des Auftraggebers

Auflistung der relevanten Stoffe mit Mengenangabe und Einstufung gemäß CLP-Verordnung.

Es sind die Höchstmengen zu berücksichtigen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt im Betrieb vorhanden sein können. Es sind also zum einen nicht nur Stoffe anzugeben, die formal gelagert werden,  sondern auch solche, die sich im Arbeitsgang befinden. Zum anderen sind auch Durchsatzmengen für diesen Zweck nicht geeignet.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind Abfälle sowie Stoffe, die bei außer Kontrolle geratenen Prozessen entstehen, z. B. bei der Verwechslung von Chlorbleichlauge mit Salzsäure.

Achtung! Die Bearbeitung beginnt erst nach dem Erhalt der benötigten Unterlagen. Senden Sie uns diese gern über das untenstehende Chat-Fenster.

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