Schillingsstraße 329, D-52355 Düren, AG Düren, HRB 1147

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von Bedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers/ Bestellers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich der Geltung in Text- oder Schriftform zustimmt.

(2) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Text- oder Schriftform bzw. die Bestätigung des Auftragnehmers in Text- oder Schriftform maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Auftragnehmer diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Präsentation der Dienstleistungen des Auftragnehmers auf Online-Plattformen stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung (Invitatio) an den potenziellen Auftraggeber dar, Dienstleistungen nach der dort vorgesehenen Bestellprozedur zu bestellen.

§ 3 Überlassene Unterlagen und Pflichten des Auftraggebers

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne etc. behält der Auftragnehmer sich das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem Auftraggeber ausdrückliche Zustimmung in Text- oder Schriftform. Soweit der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzusenden.

(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrags zu unterstützen, insbesondere gestellte Fragen in angemessener Frist zu beantworten, Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen und erforderliche, von ihm zu stellenden Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass die vereinbarten Termine eingehalten werden können.

(3) Sind Leistungen insgesamt oder einzelne Grundleistungen oder wesentliche Teile davon aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, nachträglich teilweise oder ganz neu zu erbringen, zu bearbeiten oder sonst zu ändern, handelt es sich insoweit um zusätzliche Leistungen, die nicht mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind. Die Vertragsparteien haben über die Honorierung eine besondere Vereinbarung in Text- oder Schriftform zu treffen, die sich der Höhe nach am Vertragspreis orientiert.

§ 4 Vertragspreise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges in Text- oder Schriftform vereinbart wird, gelten die Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Die Zahlung der vereinbarten Vergütung hat ausschließlich auf das vom Auftragnehmer genannte Konto zu erfolgen und kann auch über PayPal erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung in Text- oder Schriftform zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die vereinbarte Vergütung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten

(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Vertriebskosten für Dienstleistungen die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

(5) Die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers verjähren in fünf Jahren.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Haftung

(1) Soweit der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden haftet, der fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung beschränkt, es sei denn, Leben, Körper und Gesundheit werden verletzt. Sie besteht in diesen Fällen nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Unabhängig von einem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung der Mitarbeiter des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

(3) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Mitarbeiters für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

(4) Soweit der Auftragnehmer haftet, ist dies für alle aus dem Vertrag folgenden Ansprüche nach Grund und Höhe auf die Versicherungssumme der bei der AXA bestehenden Haftpflichtversicherung mit folgenden

(5) Deckungssummen begrenzt:

• € 1.500.000,– für Personenschäden

• € 1.500.000,– für Sach- und Vermögensschäden

(5) Die Versicherungsleistung pro Jahr beträgt das Doppelte dieser Versicherungssummen.

(6) Auf Wunsch und Anforderung stellt der Auftragnehmer jederzeit den Text der Police und der dazu gültigen Bedingungen zur Verfügung.

(7) Auf Wunsch des Auftraggebers kann im Einzelfall eine Erhöhung der Deckungssumme bei der AXA beantragt werden. Die zusätzlichen Kosten für diese Erhöhung werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt und sind nicht in den vereinbarten Preisen enthalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

(1) Der Auftragnehmer behält das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn der Auftragnehmer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Auftragnehmer ist berechtigt Erfüllung zu verweigern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber ausschließlich das einfache, nicht ausschließliche, Recht am Vertragsgegenstand. Die Verwendung des Vertragsgegenstandes, auch als Muster, für ähnliche Projekte oder Aufgabenstellungen ist ausdrücklich nicht gestattet. Das Ergebnis der durch den Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen darf nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Jegliche andere Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Text- oder Schriftform.

(3) Änderungen an den urheberrechtlich geschützten Werk -sowohl an den Plänen und sonstigen Unterlagen als auch am gesamten Ergebnis der Vertragsleistung- sind ohne Einwilligung des Auftragnehmers unzulässig, wenn nicht die Verweigerung der Einwilligung gegen Treu und Glauben verstößt. Der Auftragnehmer kann in jedem Fall verlangen, dass er mit den Leistungen für die Änderung beauftragt wird, wenn nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Veröffentlichungen der Vertragsleistung des Auftragnehmers bedürfen dessen Zustimmung. Soweit Pläne und sonstige Unterlagen des Auftragnehmers nicht urheberrechtsschutzfähig sind, dürfen sie ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers nur im Rahmen dieses Vertrages und der darin vereinbarten Zweckes verwendet werden. Eine anderweitige Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung oder Nutzung ist untersagt. Eine über die Zwecke dieses Vertrages hinausgehende Verwendung ist zusätzlich zu vergüten.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 AGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Vertragssache beim Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Vertragsleistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Vertragsleistung nachbessern. Es ist dem Auftragnehmer stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber/Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeitskosten sind ausgeschlossen.

(7) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Dienstleistung selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(8) Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Beratungsleistungen in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Auftraggeber ist nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Haftung für Mängel seiner Leistung befreit, als diese auf schriftlichen Anordnungen des Auftraggebers beruhen und der Auftragnehmer dagegen Bedenken geltend gemacht hat.

Im Übrigen gelten die Reglungen gemäß vorstehend § 7.

§ 10 Maßnahmen zum Qualitätsmanagement

(1) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten nach den Festlegungen des zertifizierten Qualitätsmanagement-Systems durch. Die dabei einzuhaltenden Regeln erfüllen die Vorgaben der DIN EN ISO 9001:2015 und sind im QM-Handbuch der horst weyer und partner gmbh festgelegt. Hierdurch ist eine hohe Qualität der Dienstleistungsprodukte gewährleistet.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne der beauftragten Leistungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer teils dem Auftraggeber vor

Abschluss der Nachunternehmerverträge mit, wen er mit der Erbringung von Nachunternehmerleistungen beauftragen wird. Die Leistungserbringung durch Nachunternehmer kann der Auftraggeber nur ablehnen, wenn er begründete Einwendungen gegen die Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Nachunternehmers geltend machen kann. Der Auftragnehmer hat in den Verträgen mit Nachunternehmer sicherzustellen, dass eine weitere Untervergabe an nachgeschalteten Unternehmer nicht möglich ist.

§ 11 Geheimhaltung

Alle Angaben, Dokumente, Zeichnungen etc., welche der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Erfüllung des Auftrages überlässt, sind durch den Auftragnehmer für die als geheim zu behandeln.

Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung entfällt, soweit die erhaltenen Informationen im Zeitpunkt der Übermittlung nachweislich schon bekannt sind, oder infolge von Publikationen oder sonst wie Gemeingut sind oder ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung Gemeingut werden, oder dem Auftragnehmer nachweislich von anderer Seite bekannt gemacht werden, ohne direkt oder indirekt von den Kunden zu stammen.

§ 12 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düren.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der in Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Text- oder Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand: 07. Mai 2021